Das Wichtigste in Kürze
- Trotz Krankschreibung dürfen Mitarbeitende arbeiten, wenn sie ihre und die Gesundheit ihrer Kolleginnen und Kollegen nicht gefährden.
- Der Versicherungsschutz bleibt weiterhin bestehen.
- Haben Arbeitgebende Zweifel an der Einsetzbarkeit der Mitarbeitenden, können sie sie wieder nach Hause schicken.
Arbeiten trotz Krankschreibung – Ist das erlaubt?
Vorweg gesagt: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Beschäftigungsverbot. Vielmehr stellt die Ärztin oder der Arzt fest, dass die Patientin oder der Patient gerade nicht dazu in der Lage ist, zu arbeiten und schätzt ein, wie lange dieser Zustand noch andauern wird. Eine Krankschreibung ist also ein Prognose über den möglichen Krankheitsverlauf. Wer sich bereits früher wieder gesund fühlt, darf auch trotz bestehender Krankschreibung wieder arbeiten. Eine ärztliche Erlaubnis dazu benötigt man nicht.
Anders verhält sich das etwa bei Schwangeren: Bei ihnen besteht für acht Wochen nach der Entbindung ein absolutes Beschäftigungsverbot. Liegen besondere Umstände vor, kann dies nach ärztlicher Einschätzung sogar noch verlängert werden. Bei einem Beschäftigungsverbot darf keineswegs früher wieder gearbeitet werden.
Die Beständigkeit des Versicherungsschutzes
Der Mythos, dass Mitarbeitende, die trotz Krankschreibung arbeiten, nicht versichert sind, hält sich hartnäckig – ist aber vollkommen unbegründet. Sowohl kranken- als auch unfallversichert sind Beschäftigte, die früher als erwartet ihre Arbeit wieder aufnehmen. Auch wer während seiner Krankschreibung kurz im Büro vorbeischaut, ist bei einem möglichen Wegeunfall versichert.
Pflichten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Auch wenn Beschäftigte selbst entscheiden können, ob sie trotz Krankschreibung schon früher wieder arbeiten möchten, müssen sie ihre Arbeitgebenden zumindest über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung informieren. Verheimlichen dürfen sie diese nicht. Gerade beim Thema Gesundheit ist es wichtig, auch ehrlich zu sich selbst zu sein und sich nicht zu überschätzen. Wer merkt, dass der vorzeitige Arbeitseinstieg doch etwas zu früh war, sollte mit seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber sprechen und sich lieber wieder etwas Ruhe gönnen. Das ist man auch seinen Kolleginnen und Kollegen schuldig, die man besser nicht anstecken sollte.
Die Fürsorgepflicht von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber hast du für deine Beschäftigten eine Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass du Maßnahmen ergreifen musst, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz deiner Mitarbeitenden zu garantieren (§5 ArbSchG). Erscheint eine oder einer deiner Beschäftigten trotz Krankschreibung schon wieder bei der Arbeit, solltest du dich also vergewissern, dass sie oder er auch wirklich einen einsatzfähigen Eindruck macht. Ist dies nicht der Fall, solltest du sie oder ihn lieber wieder nach Hause oder zumindest zum Betriebsarzt schicken. Andernfalls kannst du dich schadensersatzpflichtig machen. Beschäftigte, die eigentlich noch zu krank sind, um schon wieder zu arbeiten, sind einem höheren Verletzungsrisiko ausgesetzt. Außerdem können sich die Krankheitssymptome durch die zu hohe Belastung noch weiter verschlimmern. Kolleginnen und Kollegen laufen Gefahr, sich ebenfalls anzustecken.
Eine Gesundschreibung oder etwas ähnliches kannst du von deinen Arbeitnehmenden nicht einfordern – das gibt es nach deutschem Recht nicht. Bei Zweifeln an ihrem Gesundheitszustand, kannst du sie aber bitten, noch einmal den Arzt aufzusuchen oder sie zum Betriebsarzt schicken.